Entsorgung von künstlichen Mineralfaserabfällen (Dämmmaterial) aus Abbrüchen

Abfälle, die künstliche Mineralfasern enthalten, sind durch ihre hautreizenden und zum Teil kanzerogenen Eigenschaften eindeutig als gefährlicher Abfall einzustufen. Von Dämmmaterialien aus der Produktion vor Oktober 2000, wie es bei Abbrüchen regelmäßig anfällt, geht vor allem im Feinstaubbereich ein erhebliches Krebsrisiko aus. Daher ist dieses Dämmmaterial als gefährlicher Abfall des Abfallschlüssels 17 06 03 zuzuordnen.
Grundsätzlich kann somit davon ausgegangen werden, dass alle Abfälle mit künstlichen Mineralfasern gefährlich sind. Wenn allerdings durch den Abfallerzeuger nachgewiesen werden kann, dass keine krebserzeugenden Eigenschaften (Faserstruktur) vorliegen und die Materialien auch nicht nach Gefahrstoffrecht (R 38) hautreizend sind, kann auch eine Einstufung des Abfalls unter dem nicht gefährlichen Abfallschlüssel 17 06 04 erfolgen.
Für Dämmmaterial des Abfallschlüssels 17 06 03 gelten sowohl hinsichtlich des Arbeitsschutzes als auch hinsichtlich der Entsorgung strenge Anforderungen:


Seit dem 01.06.2005 darf Dämmmaterial, das die Anforderungen nach Anh. 3, Tab. 2 der Deponieverordnung für die Deponieklasse II nicht einhält, nicht mehr deponiert werden. Deponiert werden darf daher in der Regel nur noch Dämmmaterial, das aus mineralischen Stoffen besteht. Da die Deponierung wesentlich kostengünstiger als die Vorbehandlung ist, sollte mineralisches Dämmmaterial von anderen nicht deponiefähigen Restabfällen getrennt angeliefert werden.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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