Abfälle, die künstliche Mineralfasern enthalten, sind durch ihre hautreizenden und zum Teil kanzerogenen Eigenschaften als gefährlicher Abfall einzustufen.
Von Dämmmaterialien aus der Produktion vor Oktober 2000, wie es bei Abbrüchen regelmäßig anfällt, geht vor allem im Feinstaubbereich ein erhebliches Krebsrisiko aus. Daher ist dieses Dämmmaterial als gefährlicher Abfall dem Abfallschlüssel 17 06 03* zuzuordnen.
Grundsätzlich kann man somit davon ausgehen, dass alle Abfälle mit künstlichen Mineralfasern gefährlich sind. Wenn der Abfallerzeuger allerdings nachweisen kann, dass keine krebserzeugenden Eigenschaften (Faserstruktur) vorliegen und die Materialien auch nicht nach Gefahrstoffrecht (R 38) hautreizend sind, kann auch eine Einstufung des Abfalls unter dem nicht gefährlichen Abfallschlüssel 17 06 04 erfolgen.
Für Dämmmaterial mit dem Abfallschlüssel 17 06 03* gelten sowohl hinsichtlich des Arbeitsschutzes als auch hinsichtlich der Entsorgung strenge Anforderungen:
Das Dämmmaterial ist auf der Baustelle nach den Anforderungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 521) unter Vollschutz (Einmalanzug, Mundschutz) auszubauen und umgehend in Bigbags staubdicht zu verpacken. Nähere Auskünfte hierzu erteilen Ihnen die Dezernate 55/56 (technischer und betrieblicher Arbeitsschutz) der Bezirksregierung Münster unter 0251 411-0.
Das Dämmmaterial ist von Baumischabfällen getrennt zu halten und separat zu entsorgen.
Es besteht ein Wiederverwendungsverbot nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, d.h. das Dämmmaterial ist dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen. Dämmmaterial ist daher als Abfall zur Beseitigung im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges auf der Zentraldeponie Altenberge zu entsorgen.
Da es sich um einen gefährlichen Abfall handelt, ist ein Entsorgungsnachweis zu beantragen. Diesbezügliche Auskünfte erteilen Ihnen Frau Robben unter 02574 33 99 8-33 oder Frau Stahl unter 02574 33 99 8-32.
Seit dem 01.06.2005 darf Dämmmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3, Tabelle 2 der Deponieverordnung für die Deponieklasse II nicht einhält, nicht mehr deponiert werden. Deponiert werden darf daher in der Regel nur noch Dämmmaterial, das aus mineralischen Stoffen besteht. Da die Deponierung wesentlich kostengünstiger als die Vorbehandlung ist, sollte mineralisches Dämmmaterial von anderen nicht deponiefähigen Restabfällen getrennt angeliefert werden.
Achtung!
Die EGST nimmt aufgrund des begrenzten Deponievolumens kein Dämmmaterial (AVV 17 06 03*) an, das außerhalb des Kreisgebiets Steinfurt anfällt.