Deponierung

Analyseumfang für Abfälle zu Ablagerung auf Deponien

Für Abfälle, die zur Zentraldeponie Altenberge (ZDA) angeliefert werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Anforderungen:

  1. Jede Anlieferung eines Abfalls ist im Vorfeld mit der EGST abzuklären. Nur Abfälle, für die die EGST eine Annahmeerklärung ausgestellt hat, dürfen auf der Deponie Altenberge abgelagert werden.
  2. Zur Entsorgung auf der ZDA dürfen nur inerte, feste Stoffe (z. B. Aschen, Gießereialtsande, Schlacken, Sande, Schlämme, Boden und Bauschutt) angeliefert werden, die die Werte der Deponieverordnung (DepV) vom 27.04.2009 Anhang 3 Tabelle 2 einhalten und die laut Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen vom 6. Dezember 2011 vorgegebenen Grenzwerte unter anderem für KW, BTX, PCB und PAK nicht überschreiten.
  3. Die Deponiefähigkeit muss vor der Anlieferung durch eine Deklarationsanalyse nachgewiesen werden. Die Beprobung und Untersuchung muss von einem Institut, das nach § 25 LAbfG für die jeweils abgefragten Parameter zugelassen ist, durchgeführt werden.
  4. Die angelieferten Abfälle dürfen nahezu keine Anteile an organischen Substanzen aufweisen (z.B. Grünabfall, Holz, Kunststoff, etc.).
  5. Gefährliche Abfälle dürfen nur mit gültigem Entsorgungsnachweis zur Zentraldeponie Altenberge angeliefert werden.
  6. Soweit die vorstehenden Kriterien erfüllt sind, ist für alle Abfälle Folgendes zu beachten:
    1. Beim Transport und beim Ablagern auf der Zentraldeponie Altenberge dürfen keine Staubbelästigungen auftreten.
    2. Der Abfall muss stichfest sein.
    3. Die Abfälle dürfen keine langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffe enthalten.
    4. Es dürfen sich keine Brand- oder Glutnester in dem Abfall befinden.
    5. Die angelieferten Abfälle dürfen nicht ausgasen.
    6. Abfälle aus Feuerungsanlagen müssen abgekühlt sein.
    7. Abfälle, die sich durch chemische Reaktionen erhitzen können (z. B. Branntkalk) dürfen nur im ausreagierten Zustand angeliefert werden.
    8. Asbestabfälle und Dämmmaterialien müssen staubdicht (z. B. in Big Bags) verpackt sein.
  7. Sind kritische Inhaltsstoffe nachvollziehbar nicht zu erwarten, kann der Untersuchungsumfang eingeschränkt werden. Entsprechende Angaben müssen der Analytik beigefügt sein.
  8. Soweit aufgrund der Abfallherkunft weitere Schadstoffparameter für die Beurteilung der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle hinsichtlich einer umweltverträglichen Entsorgung relevant sein können, sind diese ebenfalls zu untersuchen.

 

Parameter Zuordnungswerte für die Verwertung auf DK I - ZDA I Zuordnungswerte für die Beseitigung auf DK II - ZDA II
1 organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (OS) 2)
1.01 bestimmt als Glühverlust ≤ 3 Masse-% 3) 4) 5) ≤ 5 Masse-% 3) 4) 5)
1.02 bestimmt als TOC ≤ 1 Masse-% 3) 4) 5) ≤ 3 Masse-% 3) 4) 5)
2 Feststoffkriterien
2.01 Summe BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol) ≤ 50 mg/kg TM G) ≤ 50 mg/kg TM G)
2.02 PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere, PCB -28, -52, -101, -138, -153, -180) ≤ 20 mg/kg TM G) ≤ 20 mg/kg TM G)
2.03 Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40) ≤ 20.000 mg/kg TM G) ≤ 20.000 mg/kg TM G)
2.04 Summe PAK nach EPA ≤ 250 mg/kg TM G) ≤ 250 mg/kg TM G)
2.06 Säureneutralisationskapazität muss bei gefährlichen Abfällen ermittelt werden 7) muss bei gefährlichen Abfällen ermittelt werden 7)
2.07 Extrahierbare lipophile Stoffe der OS ≤ 0,4 Masse-% 5) ≤ 0,8 Masse-% 5)
3 Eluatkriterien
3.01 pH-Wert 8) 5,5–13,0 5,5–13,0
3.02 DOC 9) ≤ 50 mg/l 3) 10) ≤ 80 mg/l 3) 10) 11)
3.03 Phenole ≤ 0,2 mg/l ≤ 0,2 mg/l
3.04 Arsen ≤ 0,2 mg/l ≤ 0,2 mg/l
3.05 Blei ≤ 0,2 mg/l ≤ 1 mg/l
3.06 Cadmium ≤ 0,05 mg/l ≤ 0,1 mg/l
3.07 Kupfer ≤ 1 mg/l ≤ 5 mg/l
3.08 Nickel ≤ 0,2 mg/l ≤ 1 mg/l
3.09 Quecksilber ≤ 0,005 mg/l ≤ 0,02 mg/l
3.10 Zink ≤ 2 mg/l ≤ 5 mg/l
3.11 Chlorid 12) ≤ 1.500 mg/l13) ≤ 1.500 mg/l13)
3.12 Sulfat12) ≤ 2.000 mg/l13) ≤ 2.000 mg/l13)
3.13 Cyanid, leicht freisetzbar ≤ 0,1 mg/l ≤ 0,5 mg/l
3.14 Fluorid ≤ 5 mg/l ≤ 15 mg/l
3.15 Barium ≤ 5 mg/l13) ≤ 10 mg/l13)
3.16 Chrom, gesamt ≤ 0,3 mg/l ≤ 1 mg/l
3.17 Molybdän ≤ 0,3 mg/l13) ≤ 1 mg/l13)
3.18a Antimon16) ≤ 0,03 mg/l13) ≤ 0,07 mg/l13)
3.18b Antimon C0-Wert ≤ 0,12 mg/l13) ≤ 0,15 mg/l13)
3.19 Selen ≤ 0,03 mg/l13) ≤ 0,05 mg/l13)
3.20 Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen12) ≤ 3.000 ≤ 6.000