Auswirkungen des Corona-Virus auf die Abfallwirtschaft

Was ist bei der Entsorgung kontaminierter Abfälle zu beachten – gibt es für infizierte Menschen besondere Regeln?

Abfälle aus Haushalten, in denen eine oder mehrere Personen mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) infiziert sind, sollen bei Beachtung folgender Vorsichtsmaßnahmen zurzeit gemeinsam mit dem Restmüll entsorgt werden. Dies gilt insbesondere für Bioabfall, Verpackungen und auch Altpapier.

Folgende Besonderheiten sind allerdings zu berücksichtigen:

  • Kontaminierte Abfälle gehören nicht lose in die Restmülltonne, sondern sollten vorab in stabile Säcke verpackt werden.
  • Spitze und scharfe Gegenstände sollen zusätzlich in einem bruchsicheren Einwegbehälter verpackt werden.
  • Abfälle mit geringen Mengen Flüssigkeit sollen neben saugfähige Abfälle gelegt werden.
  • Vor dem Einwerfen in die Restmülltonne sollen die Müllsäcke luftdicht (verknoten, zubinden) verschlossen werden. Es sollen keine Säcke frei zugänglich neben Mülltonnen oder Container gestellt werden, um Gefahren für Dritte auszuschließen.
  • Glasabfälle und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikabfälle, Batterien und Schadstoffe müssen nicht über den Hausmüll entsorgt werden, sondern können nach Gesundung und Aufhebung der Quarantäne wie gewohnt getrennt entsorgt werden.
  • Bei Einhalten dieser Verhaltensregeln ist durch die Entsorgung der Abfälle in einer Restmülltonne und die anschließende direkte thermische Behandlung des Restmülls in der Müllverbrennungsanlage eine sichere Zerstörung der Erreger gewährleistet.
  • Betroffene Personen können sich an den Abfallberater ihrer Stadt oder Gemeinde wenden, um individuelle Möglichkeiten zu erfragen, das Restmüllvolumen kurzfristig zu erweitern.

Für nicht betroffene Haushalte ist es gerade in Zeiten der Corona-Pandemie wichtig, Abfälle zu trennen. Dadurch werden unsere Entsorgungskapazitäten nicht überbelastet und Wertstoffe wie beispielsweise Altpapier, Glas und Metalle können wieder in den Rohstoffkreislauf zurückgelangen.

Foto: Kreis Steinfurt

Was müssen Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen im Umgang mit potentiell oder real Corona- kontaminierten Abfällen beachten? 

  • Aus Einrichtungen des Gesundheitswesens, die nur „in sporadischen Einzelfällen“ (möglicherweise) infizierte/erkrankte Patienten behandeln (Hausarztpraxen usw.) wird der Abfall der AVV-Nr. 18 01 04 (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden, z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) zugeordnet. Die Abfälle sollten stets in verschlossenen Plastiktüten entsorgt werden, spitze Gegenstände in entsprechend gekennzeichneten durch- und bruchstichfesten  Behältnissen z.B. Kunststoffbehälter.
  • Aus Einrichtungen des Gesundheitswesens, die infizierte/erkrankte Patienten „schwerpunktmäßig behandeln“ (Isolierstationen der Krankenhäuser usw.) muss der Abfall als gefährlicher Abfall gemäß AVV-Nr. 18 01 03* (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) entsorgt werden.